Reisebedingungen für Kaufleute und
Wiederverkäufer
STN-Hotelvermittlung - Ihr Geschäftspartner
Diese Geschäftsbedingungen von STN-Hotelvermittlung gelten nur für Verträge mit
Unternehmern. Das Reisevertragsgesetz findet auf diese Verträge keine Anwendung.
Für Verträge mit Verbrauchern gelten unsere Allgemeinen Reisebedingungen auf
der Basis der Empfehlungen des RDA Internationaler Bustouristikverband e.V. Für
Flugreisen gelten unsere gesonderten Geschäftsbedingungen, bzw. entsprechende
Hinweise in Ergänzung zu diesen.
1. Der Abschluss des Vertrages
1.1. Der Vertrag zwischen STN-Hotelvermittlung und dem Auftraggeber soll mit
unseren Formularen schriftlich (Textform ausreichend), einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden.
1.2. Weicht unsere Vertragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, so
liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage
gebunden sind.
1.3. Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen bevollmächtigt
sind, den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen
abzugeben und entgegenzunehmen.
1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir sie
schriftlich bestätigt haben.
2. Zahlung
2.1. Nach Abschluss des Vertrages ist für Gruppen ab 10 Personen keine
Anzahlung zu leisten. Bitte achten Sie auf Sonderregelungen bei einigen
Destinationen und Terminen.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigem
Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.3. Wurden Anzahlungen oder der vereinbarte Gesamtgruppenpreis vom
Auftraggeber nicht
fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, können wir die Leistung verweigern
und nach Mahnung sowie Setzen einer angemessenen Frist, zurücktreten oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen bzw. bei begonnenen Reisen fristlos
kündigen, wobei Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Tritt der
Auftraggeber in diesem Fall die Reise nicht an, so können wir statt der
genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziff. 6. des Vertrags
verlangen.
3. Leistungen
3.1.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im
Angebot sowie unsere hierauf bezugnehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung.
3.2. Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.3. enthaltenen
Regelungen.
3.3. Die von STN-Hotelvermittlung in der Leistungsbeschreibung angegebene
touristische Einstufung der Unterbringung des Auftraggebers bzw. seiner Gruppe
bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.
4. Preise/Preisänderungen
4.1.STN-Hotelvermittlung
ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten liegt, den vereinbarten Gesamtgruppenpreis unter
Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erhöhen, sofern
nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte notwendige
Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen. Das gilt auch z. B. bei
Änderungen der Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafensteuern sowie der für
die Reise geltenden Wechselkurse.
4.2. Sollte eine Anhebung des derzeitigen Inlands-MwSt.-Satzes von 19% nach
Vertragsschluss erfolgen, berechtigt uns dies zur Berechnung der geänderten
MwSt. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Mehrwertsteuer in den Zielländern
der gebuchten Reise.
4.3. Bei Erhöhung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises nach Vertragsschluss um
mehr als 5% kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem
Erhalt der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Schriftform
(Textform) wird dem Auftraggeber zur Beweissicherung empfohlen.
4.4. Unsere Preise sind - soweit nicht anders ausgewiesen - Netto-Preise (nicht
verprovisionierbare Preise) in Euro. Die im jeweils aktuellen Katalog angegebenen
Preise beziehen sich auf Gruppen ab 16 zahlenden Personen, soweit keine andere
Vereinbarung vorliegt.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
5.2. STN-Hotelvermittlung wird den Auftraggeber über Änderungen einer
wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis informieren. Bei
erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom
Vertrag kostenfrei zurücktreten oder die Durchführung einer mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Auftraggeber aus unserem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber hat
diese Rechte nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung
unverzüglich gegenüber uns geltend zu machen.
5.3. Wir behalten uns vor, die Abwicklung der Reise unter Berücksichtigung
der Interessen des Auftraggebers und nach vorheriger Information einem
Kooperations-Partner zu übertragen.
6. Rücktritt des Auftraggebers
6.1.
Sofern keine abweichenden Stornofristen vereinbart sind, ist der Auftraggeber
bei Rücktritt verpflichtet, pauschaliert folgende Entschädigung bzw. die
Stornogebühren an uns zu zahlen:
6.1.1. Rücktritt des Auftraggebers bis 31 Tage vor Reisebeginn:
Bearbeitungsgebühr von pauschaliert 125,- Euro; im Übrigen Rückgabe des
Gesamtkontingents bis zu diesem Stornierungszeitpunkt kostenfrei;
6.1.2. Rücktritt zwischen dem 31. und einschließlich dem 22. Tag
vor Reisebeginn pauschaliert 25% des Gesamtgruppenpreises;
6.1.3. Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem 15. Tag
vor Reisebeginn pauschaliert 50% des Gesamtgruppenpreises;
6.1.4. Rücktritt nach dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 60 % des
Gesamtgruppenpreises.
6.1.5. Bei Auftraggebern, die nur Übernachtungen ohne weitere Leistungen
gebucht haben, sind 80 % des Reisepreises bei Rücktritt nach dem 14. Tag vor
Reisebeginn zu entrichten. Im Übrigen gelten die Fristen und Pauschalierungen
aus den Ziff. 6.1.1. - 6.1.3. 6.1.6. Bei Nichtantritt der Reise gilt die Ziff.
6.1.4. sowie die Ziff. 6.1.7. folgende entsprechend.
6.1.7. Sofern der Aufraggeber nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil
der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem Auftraggeber unter
Berücksichtigung seiner Interessen und unseren Möglichkeiten erneut
festgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen
Teil der Gruppe als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten
sodann die unter 6.1.1. - 6.1.6. anzutreffenden Pauschalsätze.
6.1.8. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, eine niedrigere als die
vorgesehenen pauschalen Entschädigungen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass STN-Hotelvermittlung
keine Nachteile durch den Rücktritt hat.
6.1.9. Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei
Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern STN-Hotelvermittlung
nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes
durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt
genannten Fall werden die von uns erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt
nicht, wenn die Beschaffung der Karten von uns ausdrücklich als vermittelte
Leistung gegenüber dem Auftraggeber im Vertrag bezeichnet worden ist.
6.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der
Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei STN-Hotelvermittlung
maßgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der Auftraggeber
insofern den Zugang bei uns nachweisen kann.
6.3. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherungen
oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können von uns
angefordert werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers
7.1.
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
können wir ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 30,- Euro verlangen,
soweit von uns nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.
7.2. Vom Auftraggeber verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der
einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung
nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.
8. Ersatzreisende des Auftraggebers
8.1.
Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen
vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen
genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
8.2. Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten
betragen pauschal 30,- Euro sofern wir nicht einen höheren Aufwand konkret
nachweisen.
8.3. Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern seiner Gruppe
ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bleibt unberührt.
9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch genommene
Reiseleistungen
9.1.
Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des
Auftraggebers bzw. seiner Gruppenmitglieder liegt (z.B. Krankheit) oder werden
Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich STN-Hotelvermittlung
bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu
erreichen.
9.2. Das gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch STN-Hotelvermittlung
- Mindestteilnehmerzahl
10.1.Ohne Einhaltung einer Frist:
10.1.1. Wir können den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber oder
Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine
weitere Durchführung der Reise für uns oder andere Personen nicht mehr zumutbar
ist. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe
nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche
Störung der Reise oder anderer Personen ergibt.
10.1.2. STN-Hotelvermittlung hat im Fall von 10.1.1. Anspruch auf den vereinbarten
Gesamtgruppenpreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von
Leistungsträgern Rückerstattungen erfolgen.
10.1.3. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon im Übrigen
unberührt.
10.2 Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung oder in den Vertragsunterlagen
ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so können wir bis zu
zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn der Auftraggeber die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht.
10.2.2. STN-Hotelvermittlung ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information
des Auftraggebers verpflichtet.
10.2.3. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
10.2.4. Der von dem Auftraggeber gezahlte Betrag ist ihm unverzüglich von uns
zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
11.1.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige
Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.
11.2. Nach Kündigung kann STN-Hotelvermittlung für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten
Gesamtgruppenpreises verlangen.
11.3. STN-Hotelvermittlung ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst
sind, tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der
Auftraggeber zu tragen.
11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge
von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl.
11.1.) und entstehen STN-Hotelvermittlung Kosten, die trotz nachweisbarer
Versuche seitens STN-Hotelvermittlung z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden
werden können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1.
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe
verlangen. STN-Hotelvermittlung kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des vereinbarten
Gesamtgruppenpreises verlangen, wenn er den Mangel bei uns oder unserem
Bevollmächtigten vor Ort, wenn vorhanden, anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Unterlässt
der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Preises zu.
12.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet STN-Hotelvermittlung nicht innerhalb
der vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die
Abhilfe verweigern oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die
sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist
nutzlos, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist.
Das gilt entsprechend, wenn dem Auftraggeber die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem und STN-Hotelvermittlung erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
12.5. Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für
deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der
Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen
maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Auftraggeber kein Interesse haben. STN-Hotelvermittlung
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat STN-Hotelvermittlung
auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Leistungsstörungen,
soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns
seine Beanstandungen unverzüglich oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, falls
vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die
Anzeige, so kann keine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangt werden.
14. Haftungsbeschränkung
14.1.
Die vertragliche Haftung von STN-Hotelvermittlung für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt,
14.1.1. soweit ein Schaden des Auftraggebers
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
14.1.2. wenn STN-Hotelvermittlung für einen dem Auftraggeber entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
14.2. Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises
beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.
14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche
Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich
ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten
von STN-Hotelvermittlung.
14.4.
Weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (ausgenommen
hiervon die Regelung nach Ziff. 14.1.2.).
14.5. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich unsere Haftung als
vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens
in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und
Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Frachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern STN-Hotelvermittlung in anderen
Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
14.6. Kommt STN-Hotelvermittlung bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
15. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen
15.1. STN-Hotelvermittlung
haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen
auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung
bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der
Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.
15.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Auftraggeber bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe
hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen,
sofern wir hierauf in der Reiseausschreibung und/oder in der Reisebestätigung
ausdrücklich auf die Vermittlung dieser
Leistungen hingewiesen haben. STN-Hotelvermittlung haftet hier nicht für die
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall
nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung für die
Vermittlung der Leistung bleibt unberührt.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
16.1.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen gemäß Ziff. 12. des Vertrags hat
der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber die genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
16.2. Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in
einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung
eines Mangels an uns durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden
verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
16.3. Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren,
ausgenommen bei Körperverletzungen.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1. STN-Hotelvermittlung
weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von STN-Hotelvermittlung
herausgegebenen und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prospekt oder
durch Unterrichtung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen vor Vertragsschluss
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
17.2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen,
sofern sich nicht STN-Hotelvermittlung ausdrücklich zur Beschaffung der Visa
oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die
Reise Schäden, die allein auf das Verhalten des Auftraggebers bzw. die Mitglieder
seiner Gruppe zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Auftraggeber nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos nicht in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern
6. (Rücktritt) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Insolvenzschutz
18.1.STN-Hotelvermittlung
ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Auf ausdrückliches
Verlangen des Auftraggebers und bei entsprechender Vereinbarung können
Sicherungsscheine nach Eingang der Anzahlung von uns ausgegeben werden.
18.2. Hat STN-Hotelvermittlung dem Auftraggeber Sicherungsscheine ausgehändigt,
so hat STN-Hotelvermittlung für den Fall der Insolvenz oder der
Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass der gezahlte Reisepreis bzw. Beträge
für ausfallende Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise
erstattet werden.
19. Rechtswahl
Der
Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss
internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziff. 14. des Vertrags
eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende
Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Übersetzungen dienen lediglich der
Information des Auftraggebers. Maßgeblich ist der jeweilige deutsche
Originaltext.
20. Gerichtstand
Ist
der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes
oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Detmold.
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
B. Reisebedingungen für
Endverbraucher
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der
Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der
Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende
unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung
geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene
Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der
Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung
Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,
die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche
wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon
unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer
1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so
liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen
Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der
Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung, außer bei Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus
dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen.
Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein) zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und
insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser
Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der
Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn
15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn
35 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und
danach fallen 50 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf
Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein
Bearbeitungsentgelt von 15,- Euro verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert auf 15,- Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu
erreichen.
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben
unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so
ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen
beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat
er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser
nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht
erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr
als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu
erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden
entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der
vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die
Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist
nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das
gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder
zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind.
Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht
auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug
genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000,- Euro. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils
je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung
eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt.
Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in
zwei Jahren.
c) Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
a) Der
Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor
Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu
schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9.
(Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz
maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.